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   BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U   

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https://dejure.org/1964,1049
BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U (https://dejure.org/1964,1049)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1964 - VI 171/63 U (https://dejure.org/1964,1049)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1964 - VI 171/63 U (https://dejure.org/1964,1049)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 80, 197
  • NJW 1965, 128 (Ls.)
  • BStBl III 1964, 546
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.12.1962 - VI 220/62 U

    Anforderungen an die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im wesentlichen die

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U
    Sie würde die Kosten aber nur "im wesentlichen" getragen haben, wenn sie etwa 75 v. H. selbst getragen hätte (siehe Urteil des Senats VI 220/62 U vom 12. Dezember 1962, BStBl 1963 III S. 136, Slg. Bd. 76 S. 369).
  • BFH, 02.05.1951 - IV 136/51 U

    Voraussetzungen für eine Kinderermäßigung im Rahmen der Steuerpflicht

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U
    Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1958/59 steht den Steuerpflichtigen ohne weiteres ein Kinderfreibetrag für ihre Kinder zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern das Kind mindestens vier Monate im Kalenderjahr gelebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 136/51 U vom 2. Mai 1951, BStBl 1951 III S. 127, Slg. Bd. 55 S. 332; VI 23/57 U vom 26. September 1958, BStBl 1958 III S. 466, Slg. Bd. 67 S. 503).
  • BFH, 29.01.1960 - VI 168/59 U

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Einkommensbesteuerung dauernd getrennt

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U
    Der Senat hat indessen bereits in dem Urteil VI 168/59 U vom 29. Januar 1960 (BStBl 1960 III S. 103, Slg. Bd. 70 S. 277) darauf hingewiesen, daß das Grundrecht des Schutzes von Ehe und Familie nur für Eheleute gilt, die in ehelicher Gemeinschaft leben.
  • BFH, 26.09.1958 - VI 23/57 U

    Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 26.06.1964 - VI 171/63 U
    Nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 EStG 1958/59 steht den Steuerpflichtigen ohne weiteres ein Kinderfreibetrag für ihre Kinder zu, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern das Kind mindestens vier Monate im Kalenderjahr gelebt und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 136/51 U vom 2. Mai 1951, BStBl 1951 III S. 127, Slg. Bd. 55 S. 332; VI 23/57 U vom 26. September 1958, BStBl 1958 III S. 466, Slg. Bd. 67 S. 503).
  • BFH, 18.12.1970 - VI R 112/68

    Geschiedene Ehegatten - Kosten des Unterhalts - Kosten der Berufsausbildung -

    An dem Urteil VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 (BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546) hält der Senat nicht mehr fest.

    Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 (BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546) führte das FG aus: Es fehle eine gesetzliche Regelung für die Fälle, in denen die Eltern getrennt lebten oder geschieden seien und gemeinsam im wesentlichen die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung für ihre über 18, aber noch nicht 25 Jahre alte Kinder aufbrächten.

    Das vom FG zitierte Urteil des BFH VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 betreffe einen gleichartigen Fall aus der Zeit der alten Gesetzesformulierung, für den es entscheidende Bedeutung gehabt habe und eine vernünftige Lösung darstelle.

    Kinderfreibeträge für Kinder in der Berufsausbildung, die das 18., aber -- seit dem Kalenderjahr 1965 -- nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, werden aufgrund des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. aa EStG 1967 (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LStDV 1965) auch geschiedenen Ehegatten auf Antrag gewährt (Urteil des erkennenden Senats VI 171/63 U, a. a. O).

    Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil VI 171/63 U (a. a. O.) entschieden, daß geschiedenen Ehegatten, wenn sie die Kosten des Unterhalts und der Berufsausbildung ihrer Kinder gemeinsam getragen haben, ohne daß einer von ihnen sie zum wesentlichen Teil allein getragen hat, auf Antrag der Kinderfreibetrag je zur Hälfte zusteht.

    Der Senat hält deshalb mit Rücksicht auf die angeführte Gesetzesänderung an dem Urteil VI 171/63 U nicht mehr fest.

  • BFH, 10.02.1967 - VI B 24/66

    Grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreit über die erneute Prüfung einer

    Das FG hat ihr aber unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats VI 171/63 U vom 26. Juni 1964 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 80 S. 197 - BFH 80, 197 -, BStBl III 1964, 546) für jedes Kind einen halben Kinderfreibetrag zugestanden.

    Zur Begründung weist sie darauf hin, daß im Schrifttum gegen das angeführte Urteil VI 171/63 U (a.a.O.) Bedenken erhoben werden, und daß die Steuerverwaltungsbehörden durch gleichlautende Ländererlasse angewiesen worden seien, es bis auf weiteres nicht anzuwenden, weil eine erneute Prüfung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) unter Beteiligung des Bundesministers der Finanzen (BdF) angestrebt werde.

    Es treffe auch nicht zu, wie in der Begründung des Urteils VI 171/63 U ausgeführt werde, daß der Gesetzgeber derartige Fälle nicht in seine Erwägungen einbezogen habe; denn § 33 a Abs. 1 EStG biete die Möglichkeit, die Aufwendungen jedes Elternteils steuerlich zu berücksichtigen.

    Der Senat hat die streitige Rechtsfrage in der Entscheidung VI 171/63 U (a.a.O.) ebenso beurteilt wie das FG in der vorliegenden Sache.

    Es liegt lediglich das Urteil VI 171/63 U (a.a.O.) vor, das nicht als Grundsatzurteil im Sinne von § 64 der Reichsabgabenordnung a. F. veröffentlicht wurde.

    Das FA trägt zudem an seiner Beschwerde rechtliche Gesichtspunkte vor, zu denen der Senat im Urteil VI 171/63 U (a.a.O.) noch nicht Stellung genommen hat.

  • BFH, 10.03.1972 - VI R 155/69

    Geschiedene Ehegatten - Gemeinsame Kinder - Unterhalt - Berufsausbildung -

    Bei noch nicht 18 Jahre alten Kindern ist die Erfüllung weiterer Voraussetzungen nicht erforderlich, so daß auch jedem der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten für jedes gemeinsame Kind ein voller Kinderfreibetrag zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob und in welchem Umfang er die Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung trägt (vgl. Urteil des BFH VI 171/63 U vom 26. Juni 1964, BFH 80, 197, BStBl III 1964, 546).

    Das FG ist dann der Entscheidung des BFH VI 171/63 U (a. a. O.) gefolgt.

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